Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Haibach

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Luftaufnahme Blick auf Kirche und Rathaus

Dienstleistungen

Betreuungswesen, Informationen zur behördlichen Betreuung

Die Betreuungsbehörde kann unter engen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht selbst zum Betreuer bestellt werden.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Der Betreuer wird in den Angelegenheiten, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann, als dessen rechtlicher Vertreter tätig.

Zum Betreuer bestellt das zuständige Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis wahrzunehmen. Wünscht der Betroffene eine Person, die ihn betreuen soll, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a., die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.

In Ausnahmefällen - nämlich dann, wenn der Betroffene weder durch eine natürliche Person noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann - bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer. Die Betreuung erfolgt jedoch regelmäßig nur solange durch die Betreuungsbehörde, bis eine für die Betreuung geeignete natürliche Person ausfindig gemacht werden kann.

  • § 1818 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Landratsamt Aschaffenburg

AdresseLandratsamt Aschaffenburg
Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg
+49 6021 394-0+49 6021 394-0
+49 6021 394-999+49 6021 394-999

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)