Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Haibach

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Haibach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Luftaufnahme Blick auf Kirche und Rathaus

Dienstleistungen

Psychotherapeut/-in, Beantragung der Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses

Studierende, die mit einem nicht berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang in Bayern zugelassen wurden, können die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Studienabschlusses beantragen.

Voraussetzung für die Absolvierung eines berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengangs und die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist entweder

  • ein Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder
  • ein gleichwertiger Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen.

Ob ein Abschluss in einem berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang vorliegt, können Sie bei der Universität Ihres Bachelorstudiengangs erfragen, die im Fall der berufsrechtlichen Anerkennung den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde vorliegen hat. Die berufsrechtliche Anerkennung ist zudem häufig bereits auf Ihrer Bachelorurkunde, Ihrem Bachelorzeugnis bzw. dem Transcript of records vermerkt.

Ohne den erfolgreichen Abschluss eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges ist der Zugang zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang nur möglich mit einem gleichwertigen Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang entsprechen müssen, dies betrifft insbesondere die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO. Ob dies der Fall ist, entscheidet die den Masterstudiengang anbietende bayerische Universität oder gleichgestellte Hochschule in eigener Zuständigkeit im Zulassungsverfahren.

Der Nachweis eines gleichwertigen Studienabschlusses ist ebenfalls notwendig für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung. Hierfür ist zusätzlich ein Bescheid der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich die zum Masterstudiengang zulassende Universität befindet (in Bayern: Das Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern) zur Gleichwertigkeit Ihres Bachelor- oder Diplomabschlusses vorzulegen.

Ein gleichwertiger Studienabschluss nach § 9 Abs. 4 PsychThG liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des PsychThG und der PsychThApprO entsprechen, insbesondere den Vorgaben der §§ 13 bis 15 und der Anlage 1 der PsychThApprO.

Sie müssen an einer bayerischen Universität oder gleichgestellten Hochschule für den berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang final zugelassen worden sein (eine Immatrikulationsbescheinigung muss vorliegen).

Das Studium kann nur an Universitäten und Hochschulen, die einer Universität gleichgestellt sind, absolviert werden.

Der Antrag auf Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses ist beim Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie der Regierung von Oberbayern zu stellen, wenn sich die zum Masterstudiengang zulassende Universität in Bayern befindet. Dem Antrag sind die darin genannten Nachweise beizufügen.

Sollten Nachweise postalisch eingereicht werden, so sind keine Originale, sondern amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien einzureichen. Die in Papierform eingereichten Unterlagen werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.

Das Landesprüfungsamt empfiehlt, um ausreichend zeitlichen Vorlauf zur Bearbeitung zu gewährleisten, den Antrag frühestmöglich nach finaler Zulassung zum Masterstudium, jedoch spätestens sechs Monate vor Anmeldeschluss zur psychotherapeutischen Prüfung (10. Mai oder 10. Dezember) zu stellen.

je nach Verwaltungsaufwand: 60,00 - 80,00 EUR

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Durchschnitt ein bis drei Monate.

Zur Aufnahme eines berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengangs müssen sämtliche im Psychotherapeutengesetz und in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geregelten Inhalte des Bachelorstudiums bereits im Rahmen des Bachelorstudiengangs abgeleistet worden sein. Eine Nachqualifizierung ist nicht möglich.

Über die Zulassung zum Masterstudium entscheiden die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in eigener Zuständigkeit. Bei Fragen zur Zulassung zum Studium wenden Sie sich bitte an die Universität oder gleichgestellte Hochschule, an der Sie Ihr Studium absolvieren möchten.

 

  • Es werden folgende Unterlagen benötigt:
    • Immatrikulationsbescheinigung des aktuellen Masterstudiengangs an einer Universität/gleichgestellten Hochschule in Bayern
    • Bestätigung der aufnehmenden Universität über die absolvierten Module im B.Sc.-Studiengang gemäß Anlage 1 PsychThApprO
    • Identitätsnachweis (ggf. Bescheinigung über die Namensänderung)
    • Urkunde und Zeugnis des zu prüfenden Studienabschlusses - bei fremdsprachigen Urkunden zusätzlich in deutscher Übersetzung
    • Leistungsübersicht (Transcript of Records) - bei fremdsprachigen Urkunden zusätzlich in deutscher Übersetzung

  • § 9 Abs. 5 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
  • Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

Regierung von Oberbayern

AdresseRegierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0+49 89 2176-0
+49 89 2176-2914+49 89 2176-2914

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)